Möglichkeiten der Wiederholung einzelner Stufen
Allgemeines zur Wiederholung
- Bei Wiederholung muss immer ein Beratungsgespräch mit einem Oberstufenberater geführt werden!
- Nach §31 Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - AGVO gibt es die folgenden Möglichkeiten:
Wiederholung nach dem 2. Halbjahr
- Die Kursstufe 1 kann einmal wiederholt werden, wenn nicht bereits die 10. Klasse wiederholt worden ist.
- Es muss innerhalb einer Woche nach Erhalt des Zeugnisses eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben werden.
- Die Kurswahl muss neu durchgeführt werden.
- Alle bereits erbrachten Leistungen (auch der Seminarkurs) können nicht mehr berücksichtigt werden.
Wiederholung nach dem 3. Halbjahr
- Wenn zu erwarten ist, dass zum Ende des vierten Schulhalbjahres die im ersten
Block der Gesamtqualifikation erforderlichen Leistungen nicht erbracht werden können, kann wiederholt werden. - Es muss innerhalb einer Woche nach Erhalt des Zeugnisses eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben werden.
- Die Wiederholung gilt als erstmalige Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife!
Wiederholung bei Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife
- Die Abiturprüfung kann nur einmal wiederholt werden.